Wenn ich die wechselvollen Pfade meiner Geschichte betrachte, sehe ich, wie sich die Fäden von Markt und Gericht zu einem dichten Geflecht verweben. Es ist ein Tanz aus bürgerlichem Stolz und der Autorität der Rechtsprechung, der mich prägt – mal harmonisch, mal voller Spannungen.
In den frühen Jahrhunderten führt der Landrichter, ernannt vom Landesherrn, mit starker Hand und klarem Blick über mich. Er ist Richter und Verwalter zugleich, ein Symbol der Macht, das oft von Adel oder Patriziat getragen wird. Unter seiner Leitung wacht das Landgericht mit hoher Gerichtsbarkeit über meine Städte und Dörfer, soweit diese nicht privilegiert oder unmittelbar dem Kaiser unterstellt sind.
Es ist eine Zeit, in der Gerechtigkeit und Verwaltung untrennbar verbunden sind. Der Landrichter selbst ernennt seine Beisitzer und Offiziere, oft im Namen des Kaisers, und setzt so die Regeln für mein Innerstes. Doch mit den Jahrhunderten wandelt sich das Bild: Ab dem 15. Jahrhundert treten Oberlandrichter hinzu, denen die Landrichter unterstellt sind.
Im 17. Jahrhundert schließlich bricht für viele Gemeinden eine neue Ära an. Mit den Privilegien eines Marktgerichts, oft durch kaiserlichen Erlass verliehen, lösen sie sich von der hohen Gerichtsbarkeit des Landgerichts. Doch die Spuren dieser Entwicklung sind tief in meinen Gassen und Häusern verankert.
So trage ich die Geschichte des Landgerichts wie ein altes Erbstück in meinem Herzen. Es erzählt von der Zeit, als Recht und Verwaltung eins waren und die Landrichter meine Hüter und Lenker waren – eine Ära, die mich formte und deren Geist in meinen Mauern lebt.
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1230 - Zollstätte und Landgericht, Blutgerichtsbarkeit
Um 1230 errichtet Herzog Ludwig in Dorfen ein Mautamt mit Zoll, dass von den Landrichtern des ebenfalls hier errichteten Landgerichts verwaltet wird.
Die Blutgerichtsbarkeit belässt der Herzog bei seinem Landshuter Vitzthum.
1231 bis 1803 - Niedere Gerichtsbarkeit
Der Markt Dorfen hat über seine Bürger die niedere Gerichtsbarkeit, die in den herzoglichen Marktprivilegien immer wieder bestätigt werden.
Kleine Strafsachen und Übertretungen der polizeilichen Vorschriften werden von Kammerer und Rat verhandelt und abgestraft.
Auch die Beurkundung der Käufe und Übergaben werden von dem Marktschreiber vorgenommen, und die Urkunden mit dem Siegel des Marktes ausgefertigt.
Zwischen 1231 und 1237 - Marktrechte mit niederer Gerichtsbarkeit
Zwischen 1231 und 1237 bekommt Dorfen durch Herzog Otto II. den Erlauchten das Marktrecht verliehen, also die Selbstverwaltung und sechs gefreite Jahrmärkte.
Die Dorfener Bürgern erhalten zudem noch die eigene niedere Gerichtsbarkeit,
1283 - Landrichter
Erste urkundliche Erwähnung des Sitzes eines Landrichters in Dorfen.
Ein Landrichter ist eine gewichtige Amtsperson, denn das Landgericht hat die Verwaltung und die Rechtspflege für den Bezirk.
1307 - Landrichter in Dorfen
Seit 1307 ist eine Reihe von Landrichtern in Dorfen namentlich bekannt, die auch das Mautamt mit dem Zoll verwalten.
Vielfach sind es Adelige aus der Umgebung, so im 14. und 15.Jh. die Edlen von Zeilhofen und die Grantinger von Permering, später dann auch die Westacher von Armstorf und Moosen.
Das Gericht ist sehr klein, nur etwa eine halbe Stunde im Umkreis von Dorfen. Es umfaßt die Gemeinde Hausmehring und einen kleinen Teil der Gemeinde Zeilhofen, und in Oberdorfen bildet die Dorfstraße die Grenze zwischen dem Landgericht Dorfen und dem Landgericht Erding. Daher auch die ständigen Klagen der Landrichter und Gerichtsschreiber über das zu geringe Einkommen.
1324 - Freiheitsbrief
Im Freiheitsbrief vom 13.12.1324 bestätigen die niederbayerischen Herzöge Heinrich und Otto den "purgern ze Dorfen" ihre Marktrechte.
Im Freiheitsbrief wird auch die niedere Gerichtsbarkeit bestätigt: „Wir wollen, daß unser Vitzthum, Richter noch unser Amtmann, noch irgendein anderer in unserem Land mit unseren Bürgern zu Dorfen nichts zu schaffen habe mit einem Recht.“
1331 - Landshuter Marktrecht
Die niederbairischen Herzöge Heinrich und Otto übernehmen einzelne Artikel des Landshuter Stadtrechtes von 1279 in das Dorfener Marktrecht "zur Mehrung und Besserung unseres Markts ze Dorffen".
Dabei wird auch der Sitz des Landrichters, die selbständige niedere Gerichtsbarkeit sowie die bürgerliche Selbstverwaltung bestätigt.
Allerdings schränkt das Marktrechtsprivileg von 1331 die niedere Gerichtsbarkeit ein, indem es die Zuständigkeiten klarer regelt: Der herzogliche Landrichter behält die Oberaufsicht über die gesamte Gerichtsbarkeit und bleibt in Angelegenheiten, die Eigentum, Lehen oder größere Streitigkeiten betreffen, allein zuständig.
Das bedeutet, dass die sechs Ratsmitglieder des Marktes in lokalen und alltäglichen Rechtsangelegenheiten, wie etwa Streitigkeiten zwischen Nachbarn, kleinere Straftaten oder Ordnungsvergehen, ihre Angelegenheiten ohne direkte Einmischung aber unter Anleitung des Landrichters selbst regeln können.
15. bis 18. Jahrhundert - Hohe Gerichtsbarkeit in Dorfen
Im Mittelalter und in der Neuzeit übt der Dorfener Landrichter die hohe Gerichtsbarkeit über Leben und Tod aus.
Im 15. Jahrhundert kommt es öfters vor, daß ein Verbrecher mit dem Schwert oder mit dem Strang in Dorfen hingerichtet wird, wozu der Henker jedesmal von Landshut kommen muss (Galgenwiese).
1730 - Entzug der Malefizgerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit über die schweren Verbrechen wird dem Landgericht Erding überlassen, und die Missetäter müssen dorthin ausgeliefert werden.
1755 - Letzte Bestätigung der Marktrechte
Kurfürst Maximilian III. Joseph bestätigt 1755 letztmals die Marktrechte und die niedere Gerichtsbarkeit für Dorfen.
1756 bis 1803 - Pflegskommissär von Erding
Ab 1756 verwaltet der Pflegskommissär von Erding das Landgericht Dorfen und zugleich auch das Moosgericht.
Das Mautamt bleibt in Dorfen und wird von da ab vom Marktschreiber mitversehen.
1803 - Säkularisation, Auflösung des Landgerichts, Rentämter
Das Kurfürstentum Bayern erhält durch die Säkularisation der geistlichen Besitzungen und Einziehung anderer weltlicher Herrschaften einen gewaltigen Gebietszuwachs, und damit wird eine vollständig neue Organisation der Verwaltung notwendig.
Das Pfleggericht Dorfen wird ganz dem Landgericht Erding einverleibt.
Mit der Einziehung der geistlichen Güter und Klöster gehen deren Rechte auf den Staat über, und deshalb werden zur Erhebung und Verrechnung aller staatlichen Abgaben bei dieser Neuorganisation den Landgerichten eigene Ämter angegliedert, die Rentämter.
Dorfen verliert damit seine viele Jahrhunderte gehabte Bedeutung als Sitz eines Landgerichts. Auch die Niedere Gerichtsbarkeit des Marktes erlischt.
Die Dorfener Bürger müssen nun zu jeder Beurkundung vor dem Landgericht Erding erscheinen.
1852 - Landtagsabschied zur Verbesserung der Landgerichte
Im Landtagsabschied vom Mai 1852 wird die Einführung von Verbesserungen und Vereinfachungen bei den Landgerichten und die Verkleinerung der zu großen Gerichte beschlossen.
Die Regierung zieht die Errichtung eines Landgerichts in Dorfen in Erwägung.
1857 - Neubildung eines Landgerichtes
Am 20. März 1857 ergeht eine Entschließung der Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen über die Neubildung eines Landgerichts in Dorfen aus 19 Gemeinden des Gerichts Erding mit 10 880 Einwohnern und der Auflage, daß das Landgericht Dorfen bei dem Rentamtsbezirk Erding belassen werde.
1857 - Kostenanschläge für den Bau des Landgerichts mit Fronfeste
Im März 1857 fertigt die Bauinspektion München Kostenanschläge für den Bau des Landgerichts mit einem Nebengebäude im Betrag von 23700 fl, davon 19800 fl in Geld und 3900 fl in Hand- und Spanndiensten.
Für das Gerichtsgefängnis, die Fronfeste, wird ein Bauplatz außerhalb des Haager Tores an der Allee neben dem Herzoggraben erworben, und die Aufführung dieses Gebäudes wird auf 11400 fl veranschlagt.
1858 - Eröffnung des Landgerichts Dorfen
Nach Vollendung der Innenarbeiten im Sommer 1858 ist dann am Freitag, den 1. Oktober 1858, die feierliche Eröffnung des Landgerichts Dorfen.
Das Landgericht Dorfen, nun wieder von Erding getrennt, ist Verwaltungs- und Justizbehörde für den Markt und 18 Gemeinden im Umkreis.
1859 bis 1862 - Dorfener Wochenblatt
Vom 1. Januar 1859 bis 1. Juli 1862 erscheint das „Dorfener Wochenblatt“ mit den amtlichen Bekanntmachungen des Landgerichts, das ebenso wie das Erdinger Wochenblatt bei Datterer in Freising gedruckt wird.
1861 - Trennung von Rechtspflege und Verwaltung
Das Gesetz vom 10. November 1861 bringt die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung und befreit zugleich durch Einführung der Notariate die Gerichte von der Besorgung der Notariatsgeschäfte.
Die innere und die Polizeiverwaltung übernehmen nun die Distriktsverwaltungsbehörden, nämlich die neu errichteten Bezirksämter.
1862 - Bezirksamt Erding
Das Landgericht Dorfen muss einen wesentlichen Teil seiner Aufgaben, nämlich die Verwaltung, an das am 1. Juli 1862 errichtete Bezirksamt Erding abgeben, und der bisherige Landrichter von Erding übernimmt am gleichen Tag die Stelle eines Bezirksamtmannes.
1877 - Reichsgerichtsverfassungsgesetz
Nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 treten in Bayern an die Stelle der bisherigen Land- und Stadtgerichte 269 Amtsgerichte.
Sie sind ihrer Zuständigkeit nach Niedergerichte und seit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches fungieren sie auch als Grundbuchämter.
1879 - Amtsgericht Dorfen
Als Träger der höheren Zivil- und Strafgerichtsbarkeit werden 1879 in Bayern 28 neue Landgerichte als reine Gerichtsbehörden eingerichtet.
Damit ist die Umorganisation des bayerischen Gerichts- und Verwaltungswesens im 19. Jh. abgeschlossen, und das Landgericht Dorfen wird am 1. Oktober 1879 zum Amtsgericht.
1939 - Zweigstellengericht
Dorfen wird während des Krieges ein Zweigstellengericht des Amtsgerichts Erding.
1950 - Letzter Oberamtsrichter
Nach der Ruhestandsversetzung des Oberamtsrichters Drexler am 31. Dezember 1950 wird die Stelle eines Oberamtsrichters nicht mehr besetzt, nachdem die Amtsrichterstelle schon seit 1946 Jahre nicht mehr besetzt war.
1957 - Gerichtstage in Dorfen
1957 wird das Amtsgericht Dorfen in das Amtsgericht Erding eingegliedert und von dort aus mitverwaltet — allerdings mit eigenen Gerichtstagen in Dorfen.
1960 - Auflösung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht Dorfen wird 1960 aufgelöst.
1964 - Verkauf des Landgerichtsgebäudes
Obwohl der Vertrag von 1857 mit der Regierung zum Neubau des Landgerichts die Klausel enthält – sollte das Gericht irgendwann aufgelöst werden, fällt das Grundstück wieder an die Gemeinde zurück – verkauft der Staat 1964 das Gerichtsgebäude.

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